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Lieferungs-,
Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen
I. Anerkennung der Verkaufsbedingungen
Die folgenden Lieferbedingungen gelten solange keine
anderen, von diesen Bedingungen
abweichenden Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt worden
sind. Unsere Liefer
bedingungen haben den Vorrang vor etwa bestehenden Einkaufsbedingungen
des Bestellers.
Sollte der Besteller das Zustandekommen des Vertrages nach Maßgabe
unserer Lieferbe-
dingungen von der Gültigkeit seiner Einkaufsbedingungen abhängig
machen wollen, dann
muss er diesen Umstand schriftlich bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung
ausdrücklich,
und zwar ohne Hinweis auf abgedruckte Bedingungen, zum Ausdruck bringen;
wir behalten
uns dann eine Stellungnahme vor. Im übrigen werden abweichende Bedingungen
des Be-
stellers ausdrücklich abgelehnt.
II. Angebot
1. Die Angebotsabgabe erfolgt kostenlos und freibleibend.
Die zum Angebot gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Leistungs-, Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. An Kostenvoran-
schlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Ur-
heberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Wir verpflichten uns,
vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zu-
gänglich zu machen.
2. Bau-, Fundament- und Anordnungszeichnungen gelten
nur als Maßangaben, ohne dass
wir für Festigkeit, statische Berechnung oder bauliche Zweckmäßigkeit
haften.
3. Für die Auftragsannahme gilt ausschließlich
unsere schriftliche Bestätigung. Eine Kredit-
kontrolle behalten wir uns vor.
...zurück zum Anfang III. Lieferumfang
1. Für den Umfang der Lieferung gilt ausschließlich
unsere schriftliche Bestätigung; Abweich-
ungen müssen schriftlich von uns bestätigt werden. Für
Schäden oder Falschlieferung, die
auf fehlerhafte Angaben des Bestellers zurückzuführen sind,
haften wir nicht. Nebenabreden
und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen
sind für die Ausführung nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
IV. Preise und Zahlung
1. Die Berechnung unserer Lieferungen erfolgt stets
unter Zugrundelegung der am Tage
der Lieferung gültigen Preise.
2. Die Preise gelten einschließlich Verladung
, jedoch ausschließlich Verpackung, zu den
Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
3. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach
Rechnungsdatum netto Kasse
oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom reinen Warenwert,
zu-
züglich Mehrwertsteuer, ohne Barauslagen wie Eichgebühren, Frachten,
Porto, Verpackung
usw., frei unserer Zahlstelle. Reparatur- und Ersatzteillieferungen sind
zahlbar netto Kasse
ohne Skonto-Abzug sofort nach Rechnungserhalt. Bei Großanlagen und
-aufträgen behalten
wir uns folgende Zahlungsweise vor: 1/3 netto nach Eingang der Auftragsbestätigung;
1/3
netto bei Versandbereitschaft; 1/3 netto innerhalb 30 Tagen nach Lieferung.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden
als Jahreszinsen 2 % über dem amtlich
anerkannten Bankdiskontsatz, mindestens aber 6 % berechnet, ohne dass
es einer Inver-
zugsetzung bedarf.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung
wegen etwaiger von uns bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
6. Wir behalten uns das Recht vor, die Forderungen aus
Warenlieferungen an Dritte abzu-
treten.
...zurück zum Anfang V. Lieferzeit
1. Die Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten;
sie beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller
gegebenenfalls zu be-
schaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer
etwa verein-
barten Zahlung.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem
Ablauf der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämp-
fen - insbesondere bei Streik und Aussperrung - und beim Eintritt unvorhergesehener
Er-
eignisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, ob
in unserem Werk oder bei
Unterlieferern eingetreten - z.B. bei Betriebsstörungen, Ausschußwerden,
Verzögerung in
der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, soweit solche Hindernisse
nachweislich
auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluß sind.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie währ-
end eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse
wird in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung,
die infolge unseres Verschuldens ent-
standen ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer
Ansprüche berechtigt,
nach schriftlicher Inverzugsetzung und einer Nachlieferungsfrist von 2
Wochen, eine Ver-
zugsentschädigung ab diesem Zeitpunkt zu fordern. Sie beträgt
für jede Woche der Ver-
spätung ½ v. H. , im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom
Werte desjenigen Teiles der Ge-
samtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß
benutzt werden kann.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert,
so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten
bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 12 v.H. des Rechnungsbetrages
für jeden
Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlosem
Verlauf einer
angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen
und den Besteller
mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung
der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
...zurück zum Anfang VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung
der Lieferteile in unserem Werk auf den
Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen
oder wir noch andere
Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen
haben. Auf
Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen
Diebstahl, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken
versichert.
2. Bei der Wahl der Versand- und Verpackungsart werden
vom Besteller ausgesprochene
Wünsche nach besten Ermessen berücksichtigt. Nachträgliche
Beanstandungen müssen wir
ablehnen.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen,
die der Besteller zu vertreten hat,
so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller
über; jedoch sind
wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen
zu bewirken, die
dieser verlangt.
5. Teillieferungen sind zulässig.
...zurück zum Anfang VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung
des Kaufpreises und aller unserer
sonstigen, auch künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer
unser Eigentum. Dieses
Eigentum erlischt auch nicht durch Verarbeitung oder Umbildung der von
uns gelieferten
Sache. Ein Eigentumserwerb des Bestellers ist bis zur Bezahlung ausgeschlossen;
vielmehr
erfolgt die Verarbeitung oder Umbildung für uns: unser Eigentum wird
für uns in Verwahrung
genommen. Bei der Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht dem Besteller
gehören-
den Gegenständen, entsteht für uns das Miteigentum an der neuen
Sache durch Verarbeitung
für uns im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem
Wert der anderen ver-
arbeiteten Gegenstände.
2. Sollte der Besteller die Vorbehaltsware veräußern,
gleichgültig ob die Vorbehaltsware
verarbeitet oder umgebildet oder mit anderen Gegenständen oder mit
Grundstücken oder
mit Schiffen verbunden ist, so werden, solange der Kaufpreis nicht ganz
oder zum Teil be-
zahlt ist, bereits jetzt die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf
mit allen
Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware
an uns abgetreten.
Die abgetretene Forderung dient zu unsere Sicherung nur in Höhe des
Wertes der jeweils
verkauften Vorbehaltsware solange eine Forderung aus dem Liefervertrag
noch besteht.
Soweit unsere Forderungen beglichen sind, verpflichten wir uns zur Rückabtretung.
Dem
Besteller verbleibt das Recht zur Einziehung der Forderung, soweit er
seinen Zahlungsver-
pflichtungen uns gegenüber nachkommt.
3. Wir sind berechtigt, den nicht voll bezahlten Liefergegenstand
auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern nicht der
Besteller uns den Versicherungsabschluß nachgewiesen hat.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen
durch dritte Hand sind
wir unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere
bei Zahlungsverzug sind wir
zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe
verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz An-
wendung findet.
...zurück zum Anfang VIII. Haftung für Mängel und Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das
Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften '
gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche
unbeschadet Abschnitt IX., 4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile werden unentgeltlich nach billigem
Ermessen uns unterliegender
vom Wahl von uns, unseren Vertragswerkstätten oder anderen von uns
beauftragten Per-
sonen ausgebessert oder neu geliefert, die sich innerhalb von 6 Monaten
(bei Mehrschichten-
betrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor
dem Gefahrenüber-
gang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter
Baustoffe
oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit
nicht unerhe-
blich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel
ist uns unverzüglich
schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern
sich der Versand,
die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt
die Haftung
spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Von der Ersatzpflicht
ausgeschlossen sind:
Glas- und Lackschäden; ferner von uns nicht selbst hergestellte Teile
wie Zähler, Motoren,
Schalter, Schläuche, Dichtungen, Pumpen usw., für welche wir
nur die Garantie übernehmen,
die tatsächlich von den Herstellern dieser Gegenstände geleistet
wird. Für diese Fremder-
zeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche,
die
uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
2. Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln
geltend zu machen, verjährt in allen
Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitig erhobenen Rüge an in 6
Monaten, gerechnet Liefer-
datum, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für
Schäden, die aus nachfolgenden Gründen ent-
standen sind: Nichtbeachtung der Bedienungsanweisung, ungeeignete oder
unsachgemäße
Verwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Käufer
oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung - insbesondere
übermäßige Beanspruchung - ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unzutreffende, fehlerhafte
oder unzureichende
Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen wie Medium, Verunreinigungen
des
Mediums, Temperatur, Druck usw. sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen
sind; mangelhafte Bau- arbeiten, ungeeigneter Baugrund. Eine Gewähr
kann auch nicht
übernommen werden, wenn wesentliche Teile vom Käufer selbst
beigestellt worden sind.
Das gleiche gilt auch für Schäden, die aus dem Zusammenwirken
mit ungeeigneten, vom
Besteller beigestellten Erzeugnissen entstehen.
4. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig
erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung uns
die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden,
wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung
des Mangels im
Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu
lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
...zurück zum Anfang 5. Von den durch die Ausbesserungen bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbaren
Kosten tragen wir - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
- die Kosten
des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
und im Verhältnis
zum Wert des Liefergegenstandes vertretbaren Kosten des Aus- und Einbaues,
ferner, falls
dies nach Lage des Einzelfalles Billigerweise verlangt werden kann, die
Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen
trägt der Besteller
die Kosten.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung
beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate,
sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand
wird um die
Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung
verlängert.
7. Wir können die Beseitigung von Mängeln
verweigern, solange der Besteller seine Ver-
pflichtungen nicht erfüllt. Das Vorliegen von Mängeln gibt kein
Recht zur Wandlung, Minderung
oder Ausübung eines Zurückhaltungsrechtes durch den Besteller.
8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß
ohne unsere vorherige Ge-
nehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird
die Haftung für
die daraus entstehenden Folgen aufgehoben und die Gewährleistungspflicht
erlischt.
9. Haftung für Nebenpflichten. Weitere Ansprüche
des Bestellers, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
enstanden sind, sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand
vom Besteller infolge unter-
lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß
liegenden
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung
des Liefer-
gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluß
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII
und IX entsprechend.
...zurück zum Anfang IX. Das Recht des Bestellers auf Rücktritt
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten,
wenn uns die gesamte Leistung vor Ge-
fahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt
bei und zwar auch Unvermögen
unsererseits. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei
einer Bestellung
gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung
der Anzahl nach unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung
hat. Ist dies nicht
der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt ein Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes
V der Lieferbedingungen vor und
gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung,
dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt, und
wird die Nachfrist
nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges
oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht,
wenn wir eine uns gestellte angemessene
Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von uns zu vertretenden
Mangels im Sinne
der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen.
Das Rück-
trittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen
der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch uns. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht
eher, als bis der
Mangel nachgewiesen oder von uns anerkannt ist.
5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig
die anderen weitergehenden Ansprüche
des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung
sowie auf Ersatz
von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden,
die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
...zurück zum Anfang X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im
Sinne des Abschnittes V der Lieferbeding-
ungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung
erheblich ver-
ändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für
den Fall nachträglich sich
herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag
angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu,
ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers
wegen eines solchen
Rücktrittes bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so haben wir
dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller mitzuteilen
dann, wenn
zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist
vereinbart war.
2. Wird uns nach Bestätigung eines Auftrages bekannt,
dass sich der Besteller in ungünstiger
Vermögenslage befindet, so können wir die Lieferung von einer
vorherigen Sicherheitsleistung
abhängig machen. Wird keine Sicherheitsleistung oder ähnliches
erbracht, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und der Besteller hat die von uns bis
dahin erbrachten Aufwend-
ungen zu ersetzen.
XI. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner
Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
Die vorstehenden Lieferbedingungen sind für alle abgeschlossenen
Geschäfte maßgebend.
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist für beide Teile Regensburg.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis gilt das Amtsgericht Regensburg, unabhängig
von der Höhe des
Streitwertes. Wir behalten uns das Recht vor, auch am Hauptsitz des
Bestellers zu klagen.
Zugleich werden hiermit diese Bedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteil
anekannt.
Diese Vereinbarung gilt insbesondere auch für den Fall, dass der
Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat und dass der Kunde nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungs- bereich der Zivilprozeßordnung
verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht
bekannt ist sowie für den Fall, daß Ansprüche im Wege
des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
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